03.12.2025

Wichtige Information zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ab dem 01.01.2026

wir möchten Sie auch an dieser Stelle auf eine wichtige Änderung hinweisen, die ab dem 01.01.2026 im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) für bestimmte Warengruppen gilt.

Alle unsere Kunden, die nach aktuellem Stand (04.12.2025) betroffene Produkte importieren, wurden bereits per E-Mail individuell informiert.
Da das Thema jedoch von grundsätzlicher Bedeutung ist, stellen wir die wichtigsten Informationen zusätzlich hier zur Verfügung.

Detaillierte Informationen sowie weiterführende Hinweise unseres Softwareanbieters, der DBH Logistic IT AG, finden Sie unter folgendem Link:

https://www.dbh.de/wissen/cbam

Unsere Standardannahme bei CBAM-pflichtigen Waren
Sofern Sie uns bei der Beauftragung keine abweichenden Informationen mitteilen, gehen wir davon aus, dass:

• Sie die Bagatellgrenze von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr nicht überschreiten
• damit die Unterlagencodierung Y137 („Einfuhr unter 50 Tonnen im Jahr“) zutreffend ist

In diesem Fall melden wir Ihre Sendungen standardmäßig mit der Codierung Y137 an.

Hinweis bei Überschreitung der Bagatellgrenze

Sollten Sie die 50-Tonnen-Grenze überschreiten, ist es nach unserer Einschätzung erforderlich, dass Sie uns entsprechend Ihren Status als zugelassener CBAM-Anmelder nachweisen (CBAM-Kontonummer). Nur so können wir innerhalb der Zollanmeldung die benötigten Angaben korrekt erfassen.

Wichtig:
Die Abgabe einer CBAM-Meldung durch einen direkten Vertreter ist nicht zulässig!

Daraus ergibt sich nach aktuellem Stand folgende Vorgehensweise:

• Wir übernehmen weiterhin die Importanmeldung beim zuständigen Zollamt (inkl. Ihrer CBAM-Kontonummer)
• Sie übermitteln eigenständig die erforderliche CBAM-Meldung an die Europäische Kommission

Weitere Informationen im Überblick

Im oben genannten Link unseres Softwareanbieters finden Sie übersichtlich zusammengestellte Informationen, unter anderem:

• Welche Warengruppen vom CBAM betroffen sind
• Welche Ausnahmen ab dem 01.01.2026 gelten
• Wie die EU den CBAM erklärt
• Details zur erforderlichen Emissionsberechnung
• Hinweise zur Implementierungsphase ab 2026

Anwendungsbereich des CBAM

CBAM gilt ausschließlich für Anmeldungen zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie – zur Vermeidung möglicher Umgehungen – auch für das Verfahren der aktiven Veredelung.

Für Rückwaren ist im CBAM-Bericht der Wert der „grauen Emissionen“ mit null anzugeben.

Bei Rückfragen

Bei zollrechtlichen Fragen zum Thema stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie jedoch, dass wir zur inhaltlichen CBAM-Meldung keine Auskunft geben können, da diese zwar im Zusammenhang mit der Zollanmeldung steht, aber nicht als klassisches Zollthema zu betrachten ist.

Hinweis zur Unverbindlichkeit der Angaben

Die bereitgestellten Informationen stellen eine unverbindliche allgemeine Übersicht zum Thema CBAM dar. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte – insbesondere im Hinblick auf externe Quellen und Links zu Dritten.
Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Grundlagen und behördliche Anforderungen kurzfristig ändern können.