Unternehmen

pic_compDie Tuxhorn GmbH bietet als Internationale Zollagentur seit 1984 alle Serviceleistungen rund um das Im- und Exportgeschäft an. Unsere erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ‚ersten Stunde‘ geben schnell und sicher Auskunft über alle Zollfragen und helfen Ihre Import- und Exportsendungen einfach und kostengünstig zollamtlich abzufertigen.
An über 300 Zollämtern bundesweit führen wir für Sie als E-Customs-Dienstleister mit ATLAS „online“ Zollabfertigungen schnell sicher neutral und kompetent durch.

AEO: Von der Bundeszollverwaltung sind wir ab dem 24.07.2008 zum “ Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ ernannt worden. Als Inhaber eines AEO/C Zertifikates weisen wir uns als einen besonders zuverlässigen und sicheren Partner innerhalb der Supply – Chain Kette aus. Der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet.

Durch diesen Status können wir besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen, wovon Sie als Beteiligter profitieren.

Die Auszeichnung des Status des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO) ist ein Qualitätssiegel, das weit über den Bereich des Zollrechts Wirkung hat. Ein Wirtschaftsbeteiligter bekommt diesen Status verliehen, wenn er bestimmte Anforderungen an seine Zuverlässigkeit erfüllt.

Die konkrete Ausgestaltung dieser Anforderungen ist in der neuen Zollkodex-Durchführungsverordnung niedergelegt. Sie wird ergänzt durch EU-weit geltende Leitlinien und nationale Dienstvorschriften. Zusätzlich hat die Kommission als Folge einer AEO Pilotierung ein COMPACT- Modell zur Risikobewertung entworfen.

Bewilligungsvoraussetzung ist unter anderem eine reibungslos funktionierende Logistik und Organisation im Unternehmen, die Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf ihre abgabenpflichtige Tätigkeit, eine detaillierte Kenntnis der relevanten Zollvorschriften, sowie die Schaffung von Sicherheitsmaßnahmen (physischer, auch baulicher Art!), um den Zugriff von außen auf Unternehmensdaten- und Waren (z.B. Zugriff auf das Lager) zu erschweren, bzw. ohne Autorisierung unmöglich zu machen. Nach den neuen Regelungen ist ferner ab dem 1.7.2009 den Zollbehörden die Ankunft bzw. der Abgang der Waren vorab mitzuteilen (Vorabanzeige / Predeclaration).

Sie erhalten hier sicher und schnell Auskunft über alle Zollformalitäten

NEWS


07.10.2024

De-minimis-Regelung für CBAM-Erklärungen

Im Rahmen der Verordnung über das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) wurde eine De-minimis-Regelung eingeführt, um den administrativen Aufwand für Importeure sowie nationale Behörden […]

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30.09.2024

Wichtige Information zur CBAM-Meldepflicht und Angebot zur Datenbereitstellung

Sehr geehrte Importkunden, als Ihr zuverlässiger Partner in Zollangelegenheiten möchten wir Sie proaktiv auf die Meldepflicht im Zusammenhang mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) […]

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