28.10.2024

Aktuelle Exportbeschränkungen: Wichtige Informationen für Exporteure gemäß Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Verordnung (EG) Nr. 765/2006

Liebe Kunden,

aufgrund der jüngsten Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EG) Nr. 765/2006 möchten wir Sie über die neuen Exportvorschriften informieren, die speziell auf die Ausfuhr in Drittstaaten abzielen. Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Wiederausfuhr bestimmter Waren nach Russland und Belarus zu verhindern. Daher sind Exporteure verpflichtet, explizite Vertragsklauseln zu integrieren, um eine Weitergabe der exportierten Produkte in diese Länder auszuschließen.

Ihre Sorgfaltspflichten als Exporteur

Exporteure müssen vor jedem Export sicherstellen, dass keine Wiederausfuhr in die genannten Länder erfolgt, sofern keine ausdrücklichen Ausnahmen greifen. Die Ausnahmen sind klar in den Verordnungen geregelt und müssen von Ihnen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Sollte keine Ausnahme zutreffen, sind Sie als Exporteur verpflichtet, in Ihren Exportverträgen eine verbindliche Klausel aufzunehmen.

Beispiel für eine Vertragsklausel:

„Die Wiederausfuhr der gelieferten Waren nach Russland oder Belarus ist gemäß den geltenden EU-Verordnungen (Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Verordnung (EG) Nr. 765/2006) ausdrücklich untersagt. Der Käufer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die gelieferten Waren nicht für den Endverbrauch in diesen Ländern oder zur Wiederausfuhr in diese Länder verwendet werden. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 12g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 8g Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sind Ausnahmen vorab mit dem Exporteur abzustimmen und nachzuweisen.“

Ihre Verpflichtungen als unser Kunde

Im Rahmen der bei uns gezeichneten Vollmacht für die Abwicklung Ihrer Exportvorgänge gehen wir davon aus, dass alle bei uns angemeldeten Waren keinen Verboten oder Beschränkungen gemäß den genannten Verordnungen unterliegen. Aufgrund der geänderten Rechtslage sind wir verpflichtet, dem Zoll gegenüber die Einhaltung der Bedingungen dieser Verordnungen zu bestätigen.

Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, bitten wir alle unsere aktiven Kunden sicherzustellen, dass Ihre Exportverträge eine entsprechende Klausel enthalten. Dies dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern minimiert auch Risiken im Rahmen der Exportkontrolle.

Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis keine rechtlich verbindliche Auskunft darstellt und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Unsere Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden oder eine spezialisierte Rechtsberatung.

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen und stehen Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.

Ihr Team der Zollagentur Tuxhorn GmbH