die Internationale Road Transport Union (IRU) hat am 1. Juli 2014 mitgeteilt, dass der Föderale Zolldienst der Russischen Föderation (FCS RF) die zum 1. Juli 2014 auslaufende Bürgschaftsvereinbarung mit dem russischen Garantie-Verband im Carnet TIR Verfahren, der ASMAP, bis zum 30. November 2014 verlängert hat. Hintergrund hierfür ist, dass der russische Zolldienst bereits im Juli 2013 erwogen hat, den Transport von Waren über das Territorium der Russischen Föderation unter Carnet TIR zusätzlichen nationalen Zollsicherheiten zu unterwerfen. Als Begründung nannte der FCS RF hohe Zahlungsverpflichtungen der ASMAP.
Trotz der Verlängerung sollten sich Unternehmen, die Waren in die Russische Föderation transportieren, bei den regional zuständigen russischen Zolldienststellen sowie über die Internetseiten der IRU, des FCS RF und ggf. auch bei den national bürgenden deutschen Verbänden AIST e.V. (Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung des internationalen Straßenverkehrs) und BGL e. V. (Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung) über die russischen Vorgaben informieren.
Das Carnet TIR Verfahren erlaubt den Transport von Waren auf dem Straßenweg über mehrere Grenzen hinweg. Das Verfahren findet vor allem in Bezug auf den Transport von Waren über die EU-Außengrenze hinaus Anwendung. Das entsprechende Carnet TIR Heft wird von der IRU ausgestellt und beinhaltet alle für die Ein- und Ausfuhr der Waren relevanten Belege. Das Verfahren findet allerdings nur für den Transport von Waren zwischen Staaten Anwendung, die der Carnet TIR Konvention beigetreten sind.
Die national bürgenden Verbände sind jedoch dafür verantwortlich, das von der IRU ausgestellte Carnet TIR Heft an Transporteure auszugeben. Ein Auslaufen der Bürgschaftsvereinbarung zwischen der ASMAP und der FCS RF hätte somit zur Folge gehabt, dass russische Transporteure keine Carnet TIR Hefte mehr erhalten hätten. Zudem hätten die russischen Behörden die Abfertigung von Carnets TIR an russischen Zollstellen gestoppt. Somit hätten Transporteure an der russischen Außengrenze ein nationales Versandverfahren eröffnen müssen, was zu erheblichen Verzögerungen sowie Kosten an den russischen Außengrenzen geführt hätte.
Die Verlängerung der Bürgschaftsvereinbarung gilt nur bis zum 30. November 2014. Ob es danach zu zusätzlichen nationalen Zollsicherheiten aufgrund eines eröffneten russischen Versandverfahrens kommen wird, ist bislang nicht abzusehen.
Quelle: www.zoll.de