EUROPÄISCHE KOMMISSION – Mitteilung an Wirtschaftsakteure, Einführer und Ausführer
Die Europäische Union hat infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine mehrere Pakete(1)mit restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation und infolge der Lage in Belarus auch gegen die Republik Belarus erlassen. All diese Maßnahmen erfordern eine wirkungsvolle Umsetzung sowohl durch die zuständigen Behörden als auch durch die Wirtschaftsakteure der Union.
Mit diesen Maßnahmen werden die direkte oder indirekte Ein- oder Ausfuhr der betreffenden Waren verboten und die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten zur Umgehung dieser Verbote ist untersagt. Darin ist ferner vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese Vorschriften Sanktionen verhängen.
Angesichts des Umgehungsrisikos wird den Wirtschaftsakteuren in der EU empfohlen, angemessene Schritte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht einzuleiten, um zu verhindern, dass diese Maßnahmen auf folgenden Wegen umgangen werden:
— durch die Ausfuhr in Drittländer, aus denen diese Waren leicht nach Russland und Belarus umgeleitet werden können; besonderes Augenmerk gilt hierbei der Ausfuhr dieser Waren in Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU, bestehend aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan sowie der Kirgisischen Republik), da für Waren aus einem Mitgliedstaat der EAEU der freie Warenverkehr in der gesamten EAEU gilt;
— durch die Einfuhr aus Drittländern, aus denen die betreffenden Waren leicht in die EU umgeleitet werden können, insbesondere wenn diese Drittländer keine Beschränkungen für Einfuhren aus Russland und Belarus verhängt haben; dies gilt insbesondere für Waren, die aus anderen EAEU-Ländern eingeführt werden.
Zu den Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die den Ausführern und Einführern nahegelegt werden, gehört es beispielsweise, Bestimmungen in Einfuhr- und Ausfuhrverträge aufzunehmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass eingeführte oder ausgeführte Waren nicht unter die Beschränkungen fallen. Dies kann z. B. durch eine Erklärung geschehen, dass die Einhaltung einer solchen Bestimmung einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, oder durch Vertragsklauseln, mit denen der Einführer in einem Drittland verpflichtet wird, die betreffenden Waren weder nach Russland noch nach Belarus wieder auszuführen und die betreffenden Waren auch nicht an einen dritten Geschäftspartner weiterzuverkaufen, der sich nicht dazu verpflichtet hat, die betreffenden Waren weder nach Russland noch nach Belarus auszuführen, wobei letzterer haftbar gemacht werden kann, falls er die Waren wieder dorthin ausführt.
Die Wirtschaftsakteure sollten berücksichtigen, dass die Zollbehörden der EU ihre Kontrollen verschärfen können, um eine Umgehung dieser Vorschriften zu verhindern, und dass sie auch schlüssige Nachweise dafür verlangen können, dass die betreffenden Waren weder über Drittländer aus Russland und Belarus ein- noch dorthin ausgeführt werden.