CBAM-Pflichten ab 2026 – Was Importeure zur 50-Tonnen-Grenze, Verantwortung und Registrierung wissen müssen. Jetzt informieren und beraten lassen.
Der Beitrag informiert Importeure über die aktuellen CBAM-Pflichten, die Bedeutung der 50-Tonnen-Schwelle sowie die klare Verantwortung der Unternehmen bei Mengenüberwachung und Meldung. Zudem wird erläutert, welche Rolle die Zollagentur übernimmt und wo deren Verantwortung endet.
Sie sind unsicher, ob Ihre Importe unter die CBAM-Pflichten fallen. Lassen Sie sich jetzt beraten und nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder rufen Sie uns direkt an unter +49 2862 589720
Seit der Einführung des Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM, stehen viele Unternehmen vor neuen Melde- und Registrierungspflichten. Besonders relevant ist dabei die jährliche Mengenschwelle von 50 Tonnen für CBAM-pflichtige Waren.
Fragen zu CBAM oder zur korrekten Zollabwicklung. Rufen Sie uns an unter +49 2862 589720 oder melden sich unter unserer Mailadresse zoll@tuxhorn.com
Bereits seit 2024 informieren wir unsere Kunden fortlaufend über die anstehenden CBAM-Pflichten. Ziel war es, betroffene Unternehmen frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.
Dazu gehörten insbesondere.
• Hinweise auf betroffene Warenarten anhand der Warenzollnummer.
• Erläuterungen zur gesetzlichen Grundlage von CBAM.
• Ein optionaler Datenexport-Service zur Auswertung relevanter Importmengen.
So können Unternehmen eigenständig prüfen, ob und wann ein CBAM-Meldebedarf entsteht.
Sofern uns keine abweichenden Informationen vorliegen, wird bei der Zollanmeldung die Codierung Y137 verwendet. Diese steht für Einfuhren unterhalb von 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren pro Kalenderjahr.
Wichtig ist dabei.
• Eine mengenmäßige Überwachung erfolgt nicht durch uns als Zollagentur.
• Die Verantwortung für die Jahresmengen liegt ausschließlich beim importierenden Unternehmen.
• Wir beurteilen nicht, ob die CBAM-Schwelle überschritten wird.
Unsere Tätigkeit beschränkt sich auf die korrekte Zollabwicklung auf Basis der uns vorliegenden Angaben.
Sobald absehbar ist, dass die 50-Tonnen-Grenze überschritten wird, sind Unternehmen verpflichtet:
Sich bei der Europäischen Kommission als zugelassener CBAM-Anmelder zu registrieren.
Uns den CBAM-Status sowie die CBAM-Kontonummer mitzuteilen.
Die CBAM-Meldungen eigenständig über das Register der EU-Kommission abzugeben.
Ab diesem Zeitpunkt ist die Verwendung der Codierung Y137 nach unserer Einschätzung nicht mehr zulässig. Ohne gültige CBAM-Registrierung kann es zu Abfertigungsblockaden oder einem faktischen Importstopp kommen.
Sollten Behörden im Rahmen von Prüfungen feststellen, dass CBAM-Pflichten nicht eingehalten wurden, kann dies zu Verzögerungen, Rückfragen oder weiteren Maßnahmen führen.
Bitte beachten Sie.
• CBAM ist kein klassisches Zollthema.
• Die rechtliche Verantwortung liegt beim Einführer.
• Rückwirkende Prüfungen durch Behörden sind möglich.
Unsere Pflicht zur frühzeitigen Information haben wir erfüllt. Eine Haftung für die Umsetzung oder Auslegung der CBAM-Vorgaben übernehmen wir nicht.
Prüfen Sie zeitnah Ihre geplanten Importmengen für das Kalenderjahr 2026. Bei einer möglichen Überschreitung der 50-Tonnen-Schwelle empfehlen wir, frühzeitig zu handeln und uns Ihre CBAM-Kontonummer zur Verfügung zu stellen.
Für zollrechtliche Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. CBAM-spezifische Detailfragen richten Sie bitte direkt an das Helpdesk der Europäischen Kommission.
Die vollständige Verantwortung liegt beim importierenden Unternehmen.
Nein. Die CBAM-Meldungen sind eigenständig über das Register der EU-Kommission abzugeben.
Es kann zu Abfertigungsblockaden oder einem Importstopp kommen, da erforderliche Angaben fehlen.
Kontaktieren Sie uns telefonisch unter +49 2862 589720 oder per E-Mail an zoll@tuxhorn.com
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