07.10.2024

De-minimis-Regelung für CBAM-Erklärungen

Im Rahmen der Verordnung über das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) wurde eine De-minimis-Regelung eingeführt, um den administrativen Aufwand für Importeure sowie nationale Behörden zu reduzieren. Diese Regelung gilt für Fälle, in denen die Importmengen oder die damit verbundenen Emissionen so gering sind, dass die Einhaltung der CBAM-Verpflichtungen unverhältnismäßig aufwendig wäre.

Was ist die De-minimis-Regelung?

Die De-minimis-Regelung betrifft die CBAM-Meldepflichten, wobei in bestimmten Fällen Ausnahmen möglich sind, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Emissionen steht. Dies bedeutet, dass Importeure, die nur geringe Mengen an betroffenen Waren einführen, gegebenenfalls keine CBAM-Erklärung abgeben müssen. Konkrete Grenzwerte, die definieren, wann die De-minimis-Regelung greift, wurden in der Verordnung bisher nicht exakt benannt, es bleibt jedoch Raum für eine entsprechende Umsetzung durch die nationalen Behörden.

Vorteile für kleine Importeure

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung keine generelle Ausnahme von der Einhaltung der CBAM-Vorschriften darstellt. Die nationalen oder europäischen Gesetze zur Verhinderung von Betrug und zur Sicherstellung der Einhaltung der Zollvorschriften gelten weiterhin uneingeschränkt. Die De-minimis-Ausnahmen sollen hauptsächlich sicherstellen, dass der Verwaltungsaufwand für kleinere Importeure nicht übermäßig hoch ist.

Weitere Informationen zur CBAM-Regelung

Erfahren Sie mehr über die CBAM-Verordnung und die De-minimis-Regelung sowie darüber, wie Sie als Importeur von den Ausnahmen profitieren können.

Weitere Informationen zur CBAM-Regelung hier.

Optimieren Sie Ihre Prozesse und reduzieren Sie den Verwaltungsaufwand durch die Nutzung der De-minimis-Regelung.

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