Wir Informieren Sie über eine wichtige Änderung im Präferenzrecht welche seit dem 01.01.2016 in Kraft getreten ist.
Seit dem 01.01.2016 gibt es ein gegenseitiges Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine.
Folgende Änderungen für Ihre Geschäftsvorgänge ergeben sich hieraus:
Import aus der Ukraine:
Dies hat zu folge, dass Sie bei Warenimporten aus der Ukraine einen günstigeren Zollsatz oder bei bestimmten Waren sogar Zollfreiheit (nur Einfuhrumsatzsteuer) erhalten können.
Voraussetzung ist, dass Ihr ukrainischer Lieferant ein gültiges EUR.1-Dokument und einen CMR-Frachtbrief ausstellt und mitliefert.
Bitte melden Sie Ihrem Geschäftspartner aus der Ukraine die Anforderung dieser Dokumente vor Ihrem nächsten Import.
Export in die Ukraine:
Im Bereich des Exports hat dies zur Folge, dass Ihr ukrainischer Kunde bei seinem Import einen günstigeren Zollsatz oder bei bestimmten Waren sogar Zollfreiheit erhält.
Somit dürfte für diesen Kundenkreis der Einkauf von Waren aus Ihrem Unternehmen interessanter geworden sein.
Um diese Präferenz zu gewähren, kann ab einem Rechnungswert von 6000 € (*1) ein EUR.1 Dokument ausgestellt werden.
Das EUR.1 Dokument muss dem Zoll mit Lieferantenerklärungen von Ihren Vorlieferanten (*2) nachgewiesen werden.
(*1) Unter einem Rechnungswert von 6000 €, genügt die unten genannte Ursprungserklärung auf der Rechnung in Verbindung mit einer Original unterschriebenen und begleitenden Rechnung.
(*2) Bei vollständig selber hergestellten Waren kann hier alternativ auch eine Betriebskalkulation Ihrer Waren durchgeführt werden, in diesem Fall halten Sie bitte vorab Rücksprache mit uns.
Ursprungerklärung auf der Rechnung:
„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte CE-Ursprungswaren sind.
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(Ort und Datum)
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(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)“
Sollten Sie Rückfragen zu dem Präferenzabkommen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.